I/4 vorne) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz insofern einen formellen Leerlauf ohne jeden praktischen Nutzen für den Beschwerdeführer darstellen würde, als davon kein anderslautender und vor allem auch kein anderweitig begründeter Entscheid der Vorinstanz zu erwarten wäre. Offenkundig fühlte sich die Vorinstanz bezüglich der Gewichtung und Beurteilung der sich widerstreitenden Interessen für und gegen eine Unterschutzstellung des K an die Einschätzung des ihr hierarchisch übergeordneten Regierungsrats gebunden.