1.3. Eine derartige Konstellation ist auch hier anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit voller Kognition (einschliesslich Ermessenskontrolle) überprüfen kann (siehe dazu Erw. I/4 vorne) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz insofern einen formellen Leerlauf ohne jeden praktischen Nutzen für den Beschwerdeführer darstellen würde, als davon kein anderslautender und vor allem auch kein anderweitig begründeter Entscheid der Vorinstanz zu erwarten wäre.