1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den bei einem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die eingereichten Stellungnahmen neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (sog. Replikrecht; vgl. statt vieler BGE 146 III 97, Erw. 3.4.1; 138 I 484, Erw. 2.1; 137 I 195, Erw. 2.3.1).