4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensunter- und -überschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obendrein ist bei Sprungbeschwerden die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. a VRPG). 5. Aufgrund der besonderen Bedeutung des vorliegenden Falles urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (vgl. § 3 Abs. 6 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).