3. Den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren WBE.2022.91 hat der Beschwerdeführer – wie erwähnt (siehe dazu B/4 vorne) – zurückgezogen. Grundsätzlich könnte das Verwaltungsgericht eine Verfahrensvereinigung auch von Amtes wegen anordnen, doch erweist sich eine solche im vorliegenden Fall als entbehrlich. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund dessen, dass das Verfahren WBE.2022.91 sistiert wurde mit der Begründung, der Entscheid in jenem Verfahren hänge vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab und dessen Abschluss werde daher abgewartet. Die Vermeidung von sich widersprechenden Urteilen in den beiden Verfahren ist durch die Sistierung des Verfahrens