Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer hat der Überweisung an das Verwaltungsgericht zugestimmt, der Regierungsrat hat auf die Entscheidkompetenz verzichtet und das Verwaltungsgericht ist als letzte kantonale Instanz zur Beurteilung von Beschwerden auch auf dem Gebiet des Denkmalschutzes zuständig (§ 54 VRPG). 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdebefugnis nach § 42 VRPG i.V.m. § 27 Abs. 1 der Verordnung zum Kulturgesetz vom 4. November 2009 (VKG; SAR 495.211), geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.