richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts bzw. der Anwältin, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im vorliegenden Fall sind Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als überdurchschnittlich sowie der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterin als durchschnittlich einzustufen. Damit erweist sich für die Vertretung der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.