2.2. Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend gilt als Streitwert die Differenz der Steuerbelastung bei Anwendung des Alleinstehendentarifs im Vergleich zur Anwendung des Elterntarifs. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 in der Grössenordnung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 festzulegen. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge - 15 -