Die Steuerbehörden und die Steuerpflichtigen dürfen weiterhin ohne weitere Abklärungen auf die Vermutung abstellen, dass derjenige Elternteil, welcher vom andern Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind oder die Kinder erhält, zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt. Auch wenn – wie im vorliegenden Fall – aus der Scheidungskonvention hervorgeht, dass ein Elternteil neben Kinderunterhaltsbeiträgen noch weitere Auslagen für die Kinder zu tragen hat, ist es Aufgabe desjenigen Elternteils, der aufgrund behaupteter überwiegender Unterhaltsleistung den Elterntarif beansprucht, - 14 -