Weiterhin kann es im Rahmen der Steuerveranlagung als Akt der Massenverwaltung nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein, in jedem Einzelfall von sich aus Nachforschungen und Berechnungen dazu anzustellen, wer von den Elternteilen tatsächlich mehr an den Unterhalt der Kinder beiträgt. Die Steuerbehörden und die Steuerpflichtigen dürfen weiterhin ohne weitere Abklärungen auf die Vermutung abstellen, dass derjenige Elternteil, welcher vom andern Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind oder die Kinder erhält, zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt.