4. Die vorliegenden Schlussfolgerungen führen schliesslich auch nicht zu einer Praxisänderung, wie dies das KStA geltend macht. Das Vorgehen der Steuerbehörden bedarf keiner Anpassung und kann unverändert bleiben. Weiterhin kann es im Rahmen der Steuerveranlagung als Akt der Massenverwaltung nicht Aufgabe der Steuerbehörde sein, in jedem Einzelfall von sich aus Nachforschungen und Berechnungen dazu anzustellen, wer von den Elternteilen tatsächlich mehr an den Unterhalt der Kinder beiträgt.