Eine solche Verknüpfung lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen (vgl. vorne Erw. II/2.1). Wäre die Anwendung des Elterntarifs vom Kinderabzug abhängig, kämen für die Beurteilung der Anwendung des Tarifs – entgegen dem gesetzlichen Wortlaut – die strengeren Regeln des Kinderabzugs zum Zug.