Dabei wird in Kauf genommen, dass im Einzelfall ein Elternteil neben den vereinbarten Kinderunterhaltszahlungen zusätzliche Sonderauslagen für das Kind übernimmt, aber dennoch keinen Kinderabzug beanspruchen kann (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, a. a. O., N. 37 zu Art. 35 DBG). Für die Anwendung des Elterntarifs sieht das Gesetz hingegen nicht vor, dass dieser Tarif ausgeschlossen wäre, wenn Kinderunterhaltsleistungen gezahlt werden. Eine solche Verknüpfung lässt sich dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen (vgl. vorne Erw.