3.5. Zu prüfen ist weiter, was sich zu einer allfälligen Verknüpfung des Kinderabzugs mit dem Elterntarif dem Gesetz entnehmen lässt. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass wer Kinderunterhalt bezahlt, diesen in steuerrechtlicher Hinsicht beim Einkommen abziehen, nicht aber gleichzeitig den Kinderabzug geltend machen kann. Dabei wird in Kauf genommen, dass im Einzelfall ein Elternteil neben den vereinbarten Kinderunterhaltszahlungen zusätzliche Sonderauslagen für das Kind übernimmt, aber dennoch keinen Kinderabzug beanspruchen kann (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, a. a. O., N. 37 zu Art.