Das Bundesgericht verneinte eine Unterstützungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes und in der Folge auch den Kinderabzug sowie die Anwendung des Elterntarifs. Ausführungen zu einer zwingenden Verknüpfung zwischen dem Kinderabzug und der Anwendung des Elterntarifs lassen sich diesem Urteil ebenfalls nicht entnehmen.