e) Im Urteil 9C_190/2023 vom 15. November 2023 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Kinderabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG vorgenommen werden kann, wenn das volljährige Kind über ein gewisses steuerbares Vermögen verfügt, welches die relativ kostspieligen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten im Ausland ohne Weiteres zu finanzieren vermögen. Das Bundesgericht verneinte eine Unterstützungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes und in der Folge auch den Kinderabzug sowie die Anwendung des Elterntarifs.