c) Im Urteil 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022, Erw. 7.2 führte das Bundesgericht aus: "[…] Da die Ehegattin per Stichtag Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer bezog, ist steuerrechtlich davon auszugehen, dass sie für den Unterhalt der Kinder aufgekommen ist. Demgemäss steht der Elterntarif alleine der Ehefrau des Beschwerdeführers zu." Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass zwischen dem Kinderabzug und der Anwendung des Elterntarifs eine zwingende Verknüpfung vorliegt. Für die Anwendung des Elterntarifs wurde einzig darauf abgestellt, welcher Elternteil Kinderunterhaltsbeiträge erhält.