b) Im Urteil 2C_437/2010 vom 11. Oktober 2010, Erw. 2.2 führte das Bundesgericht aus, sofern die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuert werden müssen, sei steuerrechtlich davon auszugehen, dass dieser Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder sorge und damit Anspruch auf den Kinderabzug sowie auf den Sondertarif habe. Das Bundesgericht verwendet auch hier eine Formulierung, welche auf eine widerlegbare Vermutung schliessen lässt. In Erw. 3.2 fehlen sodann Ausführungen dazu, dass die Anwendung des Elterntarifs vom Kinderabzug abhängig sei.