II/2.4). Die Argumentation des KStA und die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_110/2024 vom 25. Juli 2024 führen im vorliegenden Fall somit zu einem gesetzeswidrigen Ergebnis, da demnach der Elterntarif dem Kindsvater gewährt würde, obwohl dieser entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt und der Elterntarif der Beschwerdegegnerin verweigert würde, obwohl diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.