Kinder leistet, welche sie von ihren steuerbaren Einkünften abziehen kann (im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_905/2017 vom 11. März 2019, Erw. 2.1.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin gemäss den obenstehenden Ausführungen des KStA und des Bundesgerichts auch keinen Anspruch auf den Elterntarif, sondern der Elterntarif steht dem Kindsvater zu, da dieser keine Unterhaltszahlungen leistet und deshalb Anspruch auf den Kinderabzug hat.