3.3. Folgt man der Argumentation des KStA und den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_110/2024 vom 25. Juli 2024, wonach der Elterntarif nur demjenigen Elternteil gewährt werden darf, der Anspruch auf den Kinderabzug hat, müsste der Elterntarif vorliegend dem Kindsvater gewährt werden. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des klaren Wortlauts von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG keinen Anspruch auf den Kinderabzug, da sie dem Kindsvaters Unterhaltszahlungen für die - 10 -