Aus Praktikabilitätsgründen sei ein gewisser Schematismus bei der Besteuerung hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2024 vom 25. Juli 2024, Erw. 5.2). Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass die steuerpflichtige Person als Unterhaltsschuldner keinen Anspruch auf den Kinderabzug habe und deshalb die direkte Bundessteuer nach dem Grundtarif zu berechnen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2024 vom 25. Juli 2024, Erw. 5.3).