3.2. Die Argumentation des KStA wird vom jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2024 vom 25. Juli 2024 weitgehend bestätigt. Das Bundesgericht hielt darin hinsichtlich der direkten Bundessteuer fest, die Besteuerung nach dem Elterntarif hänge rechtsprechungsgemäss mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen. Es gelte jener Elternteil als im Sinne von Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zu Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen könne. Da dieser Abzug daran anknüpfe, dass kein Unterhaltsabzug geltend gemacht werden könne, führe dies dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem El- tern-, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern sei.