3. 3.1. Das KStA macht geltend, die Beschwerdegegnerin würde hinsichtlich des Elterntarifs zwar die erste Voraussetzung des Zusammenlebens mit den Kindern im selben Haushalt erfüllen, nicht jedoch die zweite Voraussetzung. Da die Beschwerdegegnerin dem Kindsvater Kinderunterhaltsbeiträge bezahle, komme dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Unterhaltsempfänger zur Hauptsache für den Unterhalt der -9-