Den von der Beschwerdegegnerin in der Steuerperiode 2020 getragenen Kosten für den Kinderunterhalt von Fr. 13'207.00 stehen die dem Kindsvater anzurechnenden Kinderunterhaltsbeträge von Fr. 9'600.00 gegenüber. Demzufolge gilt die Beschwerdegegnerin als derjenige Elternteil, welcher zur Hauptsache den Unterhalt für die beiden Kinder bestreitet. Somit erfüllt die Beschwerdegegnerin auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Elterntarifs. Der Kindsvater erfüllt diese zweite Voraussetzung hingegen nicht, da er nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt.