Die Beschwerdegegnerin konnte diese Ausgaben von ihren steuerbaren Einkünften nicht zum Abzug bringen. Für die Beurteilung, welcher Elternteil zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet, sind diese weiteren Auslagen somit bei der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdegegnerin konkret geltend gemachten und belegten Auslagen betragen insgesamt Fr. 13'207.00. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, sind von diesen Kosten die von der Beschwerdegegnerin vereinnahmten und versteuerten Kinderzulagen nicht in Abzug zu bringen (vgl. vorne Erw. II/2.3.3).