Der Scheidungsvereinbarung ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin – neben den Kinderunterhaltsbeiträgen – für sämtliche weiteren Auslagen für die beiden Kinder (Krankenkasse, Versicherungen, Kleider, Schulmaterial, Lager, Musikstunden und -instrumente, Arztbehandlungen, Sportausrüstung, Vereinsbeiträge, Zahnarztkosten inkl. Kieferorthopädie) aufzukommen hat (siehe vorne lit. A). Anders als bei den Kinderunterhaltsbeiträgen kommt es bei diesen Auslagen zu keiner Umverteilung der Ressourcen. Die Beschwerdegegnerin konnte diese Ausgaben von ihren steuerbaren Einkünften nicht zum Abzug bringen.