Aus der Scheidungsvereinbarung geht auch hervor, dass jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit den Kindern anfallenden Kosten wie Wohnen, Einrichtung, Essen und Ferien übernimmt. Da die Kinder sich je hälftig beim einen und beim anderen Elternteil aufhalten, tragen beide Eltern in etwa denselben Anteil dieser Lebenshaltungskosten, weshalb diese Kosten für die Frage, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt, ausgeklammert werden können.