2.4. Wie sich aus der Scheidungsvereinbarung ergibt, stehen die beiden Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge und der alternierenden Obhut beider Elternteile, welche jeweils eine Woche lang abwechslungsweise in ihrer jeweiligen Wohnung die Betreuung übernehmen (siehe vorne lit. A). Vorliegend erfüllt die Beschwerdegegnerin somit unbestrittenermassen die Voraussetzung des Zusammenlebens mit den Kindern, wobei diese ebenso vom Kindsvater erfüllt wird (siehe vorne Erw. II/2.2).