Aus Praktikabilitätsgründen ist ein gewisser Schematismus bei der Besteuerung als Akt der Massenverwaltung hinzunehmen (BGE 141 II 338, Erw. 4.5; BGE 133 II 305, Erw. 5.1). Bei der betragsmässigen Bestimmung der Auslagen für den Kinderunterhalt ist es deshalb grundsätzlich zulässig, auf die Zürcher Kinderkosten- Tabelle abzustellen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 185 mit Hinweis auf BGE 122 V 125). Macht ein Elternteil hingegen konkrete Ausgaben für den Kinderunterhalt geltend und werden diese zudem belegt, sind diese effektiven Ausgaben grundsätzlich massgebend.