2.3.4. Für die betragsmässige Erfassung der Unterhaltsleistung der betreuenden Elternteile kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen, weil die Eltern für eine stichhaltige Beweisführung sämtliche Kosten des Kinderunterhalts erfassen und belegen müssten und die Steuerbehörden diese Aufstellungen jeweils zu überprüfen hätte. Um diesen für die Massenverwaltung übermässigen Aufwand zu vermeiden, ist es sowohl seitens der steuerpflichtigen Person als auch für die Steuerbehörden grundsätzlich zulässig, auf Tabellen mit Durchschnittswerten abzustellen. Aus Praktikabilitätsgründen ist ein gewisser Schematismus bei der Besteuerung als Akt der Massenverwaltung hinzunehmen (BGE 141 II 338, Erw.