Der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ins Feld geführte nicht publizierte Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.1999.146 vom 7. Dezember 2000 ist für die vorliegenden Verhältnisse nicht mehr einschlägig. Nach der damaligen Praxis wurden Kinderunterhaltsbeiträge noch beim Unterhalt leistenden Elternteil angerechnet und nicht bei den Ressourcen des empfangenden Elternteils berücksichtigt (vgl. vorne Erw. II/2.3.2). Entsprechend konnte damals argumentiert werden, dass die Kinderzulagen die von beiden Elternteilen zu tragenden Unterhaltskosten des Kindes reduzieren, weil sie nicht selbst dafür aufkommen. Diese Argumentation -7-