analog zu den Kinderunterhaltsbeiträgen, welche ebenfalls beim empfangenden Elternteil zu versteuern und deshalb als eigene Ressourcen anzurechnen sind (siehe vorne Erw. II/2.2). Für die Berechnung, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes bzw. der Kinder aufkommt, sind Kinderzulagen somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht von den gesamten Kosten für den Unterhalt des Kindes bzw. der Kinder in Abzug zu bringen.