Wer den grösseren finanziellen Beitrag an die Lebenshaltungskosten des Kindes bzw. der Kinder leistet, gilt als derjenige Elternteil, welcher zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes bzw. der Kinder aufkommt. Sodann kann der Elterntarif für dasselbe Kind nur einer steuerpflichtigen Person gewährt werden, da nur eine steuerpflichtige Person den Unterhalt für dasselbe Kind zur Hauptsache bestreiten kann (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, a. a. O., N. 40, 54, 56 f. zu Art. 36 DBG). Der Elterntarif gilt als unteilbar und kann nicht beiden geschiedenen oder getrenntlebenden Elternteilen gewährt werden (BGE 133 II 305, Erw. 6.8; BGE 131 II 553, Erw. 3.3).