II. 1. Vorliegend ist umstritten, zu welchem Tarif (A [Alleinstehendentarif] oder B [Elterntarif]) die Beschwerdegegnerin in der Steuerperiode 2020 zu besteuern ist. Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der in der Scheidungsvereinbarung getroffenen Regelung komme die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache für die Unterhaltskosten der Kinder auf. Aufgrund der alternierenden Obhut sei auch die Voraussetzung des Zusammenlebens mit den Kindern im gleichen Haushalt erfüllt. In der Folge komme der Elterntarif zur Anwendung. Das KStA vertritt hingegen die Auffassung, der Sozialabzug für Kinder und die Gewährung des Elterntarifs seien an dasselbe Steuerrechtsubjekt anzuknüpfen.