Mit Verfügung vom 22. April 2021 der Steuerkommission Q._____ wurde B._____ für die Steuerperiode 2020 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 124'800.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.00 veranlagt. In Abweichung zur Selbstdeklaration gewährte die Steuerkommission Q._____ keine Kinderabzüge und legte der Veranlagung den Tarif A (Alleinstehendentarif) zugrunde. B. Gegen die Verfügung vom 22. April 2021 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 liess B._____ mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (Postaufgabe: 20. Mai 2021) Einsprache erheben. Die Steuerkommission Q._____ wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. September 2021 ab.