4. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 2'653.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.