III. 1. Strittig vor Verwaltungsgericht war eine zusätzliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 1'216.35 (entsprechend Fr. 3'116.35 - Fr. 1'900.00). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren im Umfang von Fr. 753.75 bzw. zwei Dritteln durch. Entsprechend hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu tragen. Der Vorinstanz werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).