Insgesamt bestand keine Grundlage und keine Veranlassung, um die ermittelte Grundentschädigung um 50 % zu kürzen. Das von der Beschwerdeführerin beantragte, korrigierte Honorar von Fr. 2'653.75 wäre genehmigungsfähig gewesen und hätte von der Vorinstanz in diesem Umfang gewährt werden müssen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. In Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführerin ein Honorar für die unentgeltliche Rechtspflege im Betrag von Fr. 2'653.75 zu genehmigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.