Das gemäss (korrigierter) Kostennote geltend gemachte Honorar von Fr. 2'653.75 liegt deutlich unter der von der Vorinstanz errechneten Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 bzw. im unteren Bereich des Entschädigungsrahmens. Entsprechend erübrigt sich von vornherein eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Rechtsschriften allenfalls wenig entscheidrelevante Ausführungen enthielten (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Immerhin lässt sich festhalten, dass eine sorgfältige Prozessführung mitunter Erörterungen verlangt, welche der entscheidenden Behörde nicht unbedingt wesentlich erscheinen.