Der Streitwert von Fr. 37'320.00 befindet sich in der Mitte des Rahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT. Unter Berücksichtigung der damit verbundenen Bedeutung des Falles, eines – verglichen mit andern Rechtsgebieten – durchschnittlichen Aufwands und einer mittleren Schwierigkeit erweist sich die von der Vorinstanz ermittelte Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 als korrekt. -8-