Die Vorinstanz hat eine Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 ermittelt, die auf einem Streitwert von Fr. 37'320.00, einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit des Falls beruht. Unter Bezugnahme auf § 8b Abs. 2 AnwT hat sie die Entschädigung um 50 % auf Fr. 1'900.00 gekürzt (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar: Zum einen ist ein offensichtliches Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen nicht erkennbar, zum anderen steht ein Unterschreiten des durch den Streit vorgegebenen Rahmens vorliegend selbst nach Auffassung der Vorinstanz ausser Diskussion. Eine Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT kommt daher nicht in Frage.