Die Honorarnote der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 3'116.35 listet die erbrachten Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand auf und weist Auslagen für Porti, Telefon/Fax und Kopien aus. In der Kostennote sind auch Aufwendungen im Zeitraum vom 1. bis 23. November 2021 enthalten. Da der erstinstanzliche Entscheid des Gemeinderats vom 29. November 2021 datiert, können diese Kosten grundsätzlich nicht das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffen.