Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdestelle SPG hat ein Anwaltshonorar von Fr. 1'900.00 und damit eine Entschädigung innerhalb des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT vorgesehenen Rahmens festgesetzt. 3.3. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT ist die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festzulegen.