Die Vorinstanz bestimmte einen Streitwert von Fr. 37'320.00, entsprechend der monatlichen materiellen Hilfe im Betrag von Fr. 3'110.00 aufgerechnet auf die Dauer eines Jahres (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2; AGVE 2007, S. 193). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.