Ein Verweis auf die Streitwerte in Zivilsachen würde für Verwaltungssachen keinen Sinn machen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, wenn das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf eine wesentlich unterschiedliche Art und Weise festgelegt würden (Entscheid des -6- Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3). 3.2. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191 ff.).