2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet in der Beschwerdeantwort, die eingereichte Kostennote beinhalte diverse Positionen, welche nicht im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angefallen seien und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin verfasste freiwillige Stellungnahme stelle nach Auffassung der Beschwerdestelle SPG keinen zwingend notwendigen Aufwand dar; sie habe hauptsächlich viele Wiederholungen und Verweise auf die Vorakten und Belege des Gemeinderats enthalten, aber keine für den Beschwerdefall neuen und relevanten Aspekte. Die verlangte Entschädigung im Umfang von Fr. 3'116.35 habe nicht gewährt werden können.