Es treffe nicht zu, dass der getätigte Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehe. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023 betreffend Rechtsverzögerung erwogen, es handle sich um eine Sozialhilfesache mit überdurchschnittlicher Komplexität. Angesichts dessen überzeuge es auch nicht, wenn die Vorinstanz ausführe, im Beschwerdeverfahren sei ein einfacher Schriftenwechsel grundsätzlich ausreichend. Die zweite Eingabe sei gerechtfertigt und zu vergüten. Die eingereichte Honorarnote über Fr. 3'116.35 liege im unteren Bereich der tarifgemässen Entschädigung und wäre zu genehmigen gewesen.