II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Vorinstanz habe korrekterweise ausgeführt, beim vorliegenden Streitwert betrage die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) zwischen Fr. 1'500.00 und Fr. 6'000.00. Sie habe dann aber das Honorar zu Unrecht unter Bezugnahme auf § 8b Abs. 2 AnwT um 50 % gekürzt. Es treffe nicht zu, dass der getätigte Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehe.