Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote mit Aufwendungen von insgesamt Fr. 3'116.35 eingereicht (Beschwerdebeilage 3). Gewährt hat die Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 1'900.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (siehe vorne lit. B/2). Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Anfechtung von Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG befugt, womit ihr lediglich ein reduziertes Honorar zugesprochen wurde. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.